Covid-19 – Einreise nach Südtirol
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Covid-19 – Einreisebestimmungen nach Südtirol und Italien
Hier findest du die wichtigsten Covid-19 Informationen und Bestimmungen zur Einreise nach Südtirol und Italien.
Ausländische Gäste, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMA–Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate (max. 9 Monate) vergangen sind, dürfen nun nach Vorlage eines negativen Antigen– oder PCR–Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen nun wieder beherbergt werden, die Liftanlagen nutzen und Schank–Speisebetriebe aufsuchen.
Für die Einreise nach Italien, Südtirol entfällt die Testpflicht ab 01. Februar für Geimpfte und Genesene. Gelockerte Einreisebestimmungen auch für Nicht EU–Bürger ab 01.März.
EINREISEREGELN NACH ITALIEN/SÜDTIROL – AB 01.MÄRZ 2022 FÜR ALLE LÄNDER
– Anmeldepflicht: Online–Registrierung über das Europäische Digitale Passagier–Lokalisierungs–Formulars (dPLF). Im Falle von Kontrollen reicht zum Nachweis die Bestätigungsmail auf dem Smartphone.
– Nachweispflicht: Bei der Einreise ist das digitale Covid–Zertifikat der EU (sog. Green Pass) oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist. Nur zum Zwecke der Einreise nach Italien hat das Covid–Zertifikat der EU (Green Pass) aufgrund einer Corona–Schutzimpfung auch nach dem 01. Februar 2022 eine Gültigkeit von 9 Monaten. Für den Aufenthalt im Unterkunftsbetrieb wird weiterhin der Super Green Pass benötigt. Für Minderjährige: Minderjährige bis 17 Jahren (nicht vollendete 18 Jahre), die mit einem Elternteil reisen, das aufgrund einer Impfbescheinigung oder Genesungsbescheinigung von der Isolationspflicht befreit ist, sind ebenfalls von der Isolation befreit. Kinder über 6 Jahren müssen für die Einreise in jedem Fall den Nachweis eines negativen PCR–Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eines negativen Antigentests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Einreise falls kein digitales Covid–Zertifikat der EU vorliegt: Wenn die einreisende Person kein digitales Covid–Zertifikat der EU oder eine gleichwertige Bescheinigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, bestehen nachfolgende Pflichten:
– Isolationspflicht: sich für einen Zeitraum von 5 Tagen einer Isolation zu unterziehen.
– Covid–19–Test: Durchführung eines Abstrichs (Molekular– oder Antigentest) nach Ablauf der 5–tägigen Quarantäne.
– Meldung Sanitätsbetrieb: Die Einreise ist beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular zu melden.
Für die Sicherheit aller wurde auf dem gesamten Staatsgebiet als weitere Sicherheitsmaßnahmen der „Super Green Pass“ (im deutschsprachigen Ausland als 2G Regel bekannt) eingeführt. Hier ein Auszug der für den Tourismus relevanten Punkte:
Der Super Green Pass (Geimpft oder Genesen) ist notwendig:
– für die Übernachtung in Unterkünften
– Bars und Restaurants /Verabreichung von Speisen (auch an der Theke und im Freien)
– Schwimmbäder und Schwimmanlagen, Fitnesscenter und Wellnessanlagen (auch im Freien, auch jene von Beherbergungsbetrieben), Therme, Gemeinschaftssport
– für die öffentlichen Verkehrsmittel
– für die Benutzung der Aufstiegsanlagen in Skigebieten
– Museen, Ausstellungen und sonstige kulturelle Einrichtungen
– Kinos, Theater, Veranstaltungen, Diskotheken (öffentlich zugängliche Orte auch im Freien),
Vom 1. Februar bis zum 31. März 2022 ist der Zugang zu Handelstätigkeiten – außer für wesentliche Bedürfnisse und Grundbedürfnisse der Person–, zu Bank– und Finanzdiensten, Postämtern, nur mit 3 G–Bescheinigung (Green Pass) erlaubt.