Covid-19 – Einreise nach Südtirol

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Covid-19 – Einreisebestimmungen nach Südtirol und Italien

Hier findest du die wichtigsten Covid-19 Informationen und Bestimmungen zur Einreise nach Südtirol und Italien.

 

Italien wird von der deutschen Bundesregierung nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Somit entfällt für Einreisende von Italien nach Deutschland die Pflicht, sich vor der Rückreise nach Deutschland über das Einreiseportal anzumelden. Zudem müssen sich nicht geimpfte Personen nicht mehr für mindestens 5 Tage in Quarantäne begeben. Lediglich die Nachweispflicht bleibt weiterhin aufrecht. Das bedeutet, dass Personen ab 6 Jahren bei der Einreise nach Deutschland über einen Impfnachweis, einen Genesenen Nach- weis oder einen negativen Antigen oder PCRTestnachweis verfügen müssen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Südtirol ist auf nationaler Ebene als weiße Zone eingestuft. 
 
SUPER GREEN PASS AB 03.FEBRUAR
Ausländische Gäste, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMAImpfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate (max. 9 Monate) vergangen sind, dürfen nun nach Vorlage eines negativen Antigen oder PCRTests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen nun wieder beherbergt werden, die Liftanlagen nutzen und SchankSpeisebetriebe aufsuchen.


Für die Einreise nach Italien, Südtirol entfällt die Testpflicht ab 01. Februar für Geimpfte und Genesene. G
elockerte Einreisebestimmungen auch für Nicht EUBürger ab 01.März.

 

EINREISEREGELN NACH ITALIEN/SÜDTIROL AB 01.MÄRZ 2022 FÜR ALLE LÄNDER
Anmeldepflicht: OnlineRegistrierung über das Europäische Digitale PassagierLokalisierungsFormulars (dPLF). Im Falle von Kontrollen reicht zum Nachweis die Bestätigungsmail auf dem Smartphone.
Nachweispflicht: Bei der Einreise ist das digitale CovidZertifikat der EU (sog. Green Pass) oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist. Nur zum Zwecke der Einreise nach Italien hat das CovidZertifikat der EU (Green Pass) aufgrund einer CoronaSchutzimpfung auch nach dem 01. Februar 2022 eine Gültigkeit von 9 Monaten. Für den Aufenthalt im Unterkunftsbetrieb wird weiterhin der Super Green Pass benötigt. Für Minderjährige: Minderjährige bis 17 Jahren (nicht vollendete 18 Jahre), die mit einem Elternteil reisen, das aufgrund einer Impfbescheinigung oder Genesungsbescheinigung von der Isolationspflicht befreit ist, sind ebenfalls von der Isolation befreit. Kinder über 6 Jahren müssen für die Einreise in jedem Fall den Nachweis eines negativen PCRTests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder eines negativen Antigentests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Einreise falls kein digitales CovidZertifikat der EU vorliegt: Wenn die einreisende Person kein digitales CovidZertifikat der EU oder eine gleichwertige Bescheinigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, bestehen nachfolgende Pflichten:
Isolationspflicht: sich für einen Zeitraum von 5 Tagen einer Isolation zu unterziehen.

Covid19Test: Durchführung eines Abstrichs (Molekular oder Antigentest) nach Ablauf der 5tägigen Quarantäne.

Meldung Sanitätsbetrieb: Die Einreise ist beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular zu melden.

 
 
DIE AKTUELLEN CORONAREGELUNGEN IN SÜDTIROL
Für die Sicherheit aller wurde auf dem gesamten Staatsgebiet als weitere Sicherheitsmaßnahmen der „Super Green Pass“ (im deutschsprachigen Ausland als 2G Regel bekannt) eingeführt. Hier ein Auszug der für den Tourismus relevanten Punkte:

Der Super Green Pass (Geimpft oder Genesen) ist notwendig:

für die Übernachtung in Unterkünften

Bars und Restaurants /Verabreichung von Speisen (auch an der Theke und im Freien)

Schwimmbäder und Schwimmanlagen, Fitnesscenter und Wellnessanlagen (auch im Freien, auch jene von Beherbergungsbetrieben), Therme, Gemeinschaftssport

für die öffentlichen Verkehrsmittel

für die Benutzung der Aufstiegsanlagen in Skigebieten

Museen, Ausstellungen und sonstige kulturelle Einrichtungen

Kinos, Theater, Veranstaltungen, Diskotheken (öffentlich zugängliche Orte auch im Freien),

Vom 1. Februar bis zum 31. März 2022 ist der Zugang
zu Handelstätigkeiten außer für wesentliche Bedürfnisse und Grundbedürfnisse der Person, zu Bank und Finanzdiensten, Postämtern, nur mit 3 GBescheinigung (Green Pass) erlaubt.

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